Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
§1.
Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der Plattform BauBridge im Zusammenhang mit der Organisation und Begleitung von Bau- und Renovierungsprojekten.
- BauBridge erbringt ausschließlich Vermittlungs-, Organisations- und Koordinationsleistungen und ist kein Bauunternehmen.
- Vertragsverhältnisse über Bau- oder Renovierungsleistungen kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber (Kunden) und der beauftragten Fachkraft zustande.
- BauBridge wird nicht Vertragspartei eines Bauvertrages und übernimmt keine Verpflichtungen hinsichtlich Ausführung, Vergütung, Fristen oder Erfolg der Bauleistungen.
§2.
Leistungen und Rolle von BauBridge
- BauBridge erbringt ausschließlich organisatorische und vermittelnde Leistungen, insbesondere:
- Strukturierung des Projekts,
- Abstimmung und Dokumentation von Projektetappen,
- Koordination der Kommunikation zwischen den Parteien.
- BauBridge:
- nimmt keine Zahlungen für Bauleistungen entgegen,
- verwahrt oder verwaltet keine Gelder,
- tritt nicht als Zahlungsdienstleister auf,
- übernimmt keine Schieds-, Kontroll- oder Entscheidungsfunktion.
- Sämtliche Zahlungen für Bauleistungen erfolgen ausschließlich direkt zwischen Auftraggeber und Fachkraft.
- BauBridge kann für Kommunikationszwecke neutrale Funktionsbezeichnungen wie „Technischer Koordinator“ oder „Projektmanager von BauBridge“ verwenden. Hieraus ergibt sich keine technische, rechtliche oder wirtschaftliche Verantwortung für Bauleistungen.
§3.
Vertragsschluss und Zustimmung
- Mit der Übermittlung einer Anfrage, der Bestätigung einer Projektetappe oder der Inanspruchnahme von Leistungen von BauBridge erklären Auftraggeber und Fachkräfte ihr Einverständnis mit diesen AGB.
- Diese AGB sind jederzeit auf der Website von BauBridge abrufbar.
- Individuelle Projektbedingungen, insbesondere Vergütungen, Provisionen und Zusatzleistungen, werden ausschließlich in einem gesonderten Angebot in Textform (§ 126b BGB) festgehalten.
§4.
Projektstruktur und Etappen
- Projekte können in einzelne Etappen (Milestones) unterteilt werden, insbesondere nach zeitlichen, zonalen oder technischen Kriterien.
- Die Etappenstruktur wird vor Beginn der Arbeiten zwischen Auftraggeber und Fachkraft vereinbart und durch BauBridge dokumentiert.
- Änderungen der Etappen bedürfen des Einvernehmens zwischen Auftraggeber und Fachkraft und werden über BauBridge festgehalten.
§5.
Aktivierung einer Etappe
- Eine Etappe gilt als aktiviert, wenn:
- Leistungsumfang und Vergütung vereinbart sind,
- der Auftraggeber seine Zustimmung in Textform erteilt hat,
- die Fachkraft zur Aufnahme der Arbeiten berechtigt ist.
- Mit der Aktivierung einer Etappe gelten die Leistungen von BauBridge für diese Etappe als erbracht.
- Verzögert der Auftraggeber die Aktivierung einer vereinbarten Etappe ohne sachlichen Grund, ist BauBridge berechtigt, die Organisation dieser Etappe einzustellen und die Fachkraft von weiteren Verpflichtungen freizustellen.
§6.
Vergütung von BauBridge
- BauBridge erhält für ihre organisatorischen und vermittelnden Leistungen eine gesonderte Vergütung.
- Diese Vergütung:
- ist kein Bestandteil der Bauleistung,
- entsteht mit Aktivierung der jeweiligen Etappe,
- ist nach Aktivierung nicht erstattungsfähig.
- Die Vergütung kann vom Auftraggeber, von der Fachkraft oder von beiden Parteien erhoben werden.
- Die Höhe der Vergütung wird individuell vereinbart und im jeweiligen Angebot ausgewiesen.
- Die Zahlung der Vergütung hat innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Aktivierung der Etappe zu erfolgen.
- Die Fachkraft verpflichtet sich, die Vergütung von BauBridge bei ihrer Kalkulation zu berücksichtigen.
§7.
Zahlungen für Bauleistungen
- Zahlungen für Bau- oder Renovierungsleistungen erfolgen ausschließlich direkt zwischen Auftraggeber und Fachkraft.
- BauBridge übernimmt keine Kontrolle, Garantie oder Haftung für Zahlungsflüsse.
- Bei Zahlungsstörungen ist BauBridge berechtigt, ihre Projektbegleitung jederzeit auszusetzen oder zu beenden.
§8.
Abnahme von Etappen (48-Stunden-Regel)
- Nach Abschluss einer Etappe stellt die Fachkraft einen Leistungsbericht (Beschreibung sowie Foto- und/oder Videodokumentation) zur Verfügung.
- Der Auftraggeber hat 48 Stunden (werktags Montag bis Freitag, 08:00-17:00 Uhr, gesetzliche Feiertage am Sitz von BauBridge ausgenommen), um:
- die Etappe abzunehmen oder
- konkrete Mängel zu benennen.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Etappe als abgenommen.
- Rückmeldungen ohne konkrete Mängel gelten als nicht erfolgt.
- Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Etappe.
- Der Auftraggeber ist lediglich zur Zurückbehaltung eines verhältnismäßigen Teils der Vergütung berechtigt.
§9.
Ausgangszustand und verdeckte Mängel
- Der Ausgangszustand des Objekts vor Beginn der Arbeiten gilt als maßgeblich.
- Die Fachkraft haftet ausschließlich für Leistungen innerhalb der vereinbarten Etappen.
- Bereits vorhandene oder verdeckte Mängel stellen keinen Leistungsfehler dar.
- Solche Umstände können eine Anpassung des Leistungsumfangs oder der Vergütung erforderlich machen.
§10.
Zusatzleistungen
- Zusatzleistungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung und der Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
- Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
- Zusatzleistungen können nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
§11.
Mitwirkungspflichten und Zugang zum Objekt
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Fachkraft rechtzeitig Zugang zum Objekt zu gewähren.
- Kurzfristige Zugangshindernisse führen zu einer angemessenen Verschiebung der Ausführungszeiten.
- Wird der Zugang länger als 48 Stunden ohne sachlichen Grund verweigert oder wiederholt behindert, liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.
- In diesem Fall ist BauBridge berechtigt, die Projektbegleitung auszusetzen oder die Organisation weiterer Etappen zu beenden.
- Der Auftraggeber verliert in diesem Fall das Recht, den Umfang der ausgeführten Arbeiten im Rahmen der betroffenen Etappe zu bestimmen oder zu bestreiten.
- Der Auftraggeber kann sich nicht auf eine angebliche Unvollständigkeit der Etappe berufen, wenn deren Abschluss ausschließlich durch sein Verhalten verhindert wurde.
§12.
Abbruch der Arbeiten durch die Fachkraft
- Bricht eine Fachkraft die Arbeiten eigenmächtig ab oder ist nicht erreichbar, gilt die betreffende Etappe als nicht abgeschlossen.
- Nicht abgeschlossene Etappen sind nicht abnahmefähig und nicht zu vergüten.
- BauBridge ist nicht verpflichtet, einen Ersatz zu stellen, kann jedoch nach eigenem Ermessen eine alternative Fachkraft vorschlagen.
- Eine Haftung von BauBridge für hieraus resultierende Folgen ist ausgeschlossen.
§13.
Technischer Berater
- BauBridge kann zusätzliche Leistungen eines technischen Beraters oder Architekten anbieten.
- Diese Leistungen stellen eigenständige Dienstleistungen von BauBridge dar und sind gesondert zu vergüten.
- BauBridge haftet ausschließlich für die organisatorische Bereitstellung dieser Leistungen.
- Eine Überwachung, Abnahme oder technische Bewertung von Bauleistungen ist hiermit nicht verbunden.
§14.
Projektbeendigung
- Die Abnahme einer Etappe ist endgültig.
- Subjektive Unzufriedenheit begründet kein Rücktrittsrecht.
- Der Auftraggeber kann das Projekt ausschließlich hinsichtlich zukünftiger Etappen beenden.
- Vergütungen von BauBridge sind nicht erstattungsfähig.
§15.
Haftungsbeschränkung
- BauBridge haftet nicht für:
- Ausführungsfristen,
- Qualität der Bauleistungen,
- finanzielle Streitigkeiten,
- Schäden des Auftraggebers,
- Handlungen oder Unterlassungen der Fachkräfte.
- Eine Haftung besteht ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§16.
Anwendbares Recht und Sprache
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist der Sitz von BauBridge.
- Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser AGB.
- Übersetzungen dienen lediglich der Information.